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Original von SoulRISE
Ich frage mich, warum die Videotheken nicht die Gunst der Stunde nutzen und die Spiele zum Verkauf in ihrem Sortiment aufnehmen. Die notwendige Infrastruktur ist ja durch die getrennten Verkaufsflächen da.
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strigoi vii inventarium
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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Original von Fastviper75
Also CD darf wohl öffentlich verkauft und auch beworben werden.
Gestern wieder bei Saturn mit einem DICKEN ROTEN AUFKLEBER "Ab 18" in den Regalen gesehen...
(für schlappe 67€)
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Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG.
In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind.
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Crackdown
Publisher: Microsoft EPDC
Alterseinstufung: keine Kennzeichnung gemäß § 14 JuSchG
Prüfdatum: 20.12.2006 USK Nr.: 17426/06
Sprache: deutsch System: Microsoft XBOX 360
Genre: Genremix
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§ 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
...
(3) Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.
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§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die
1.einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a oder § 184b des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,
2.den Krieg verherrlichen,
3.Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
4.Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder
5.offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
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strigoi vii inventarium
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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strigoi vii inventarium
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
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Abgesehen davon gibt es den Aufkleber "Ab 18" überhaupt nicht mehr, sondern es müsste der Aufkleber "Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG" vorhanden sein....
http://www.usk.de/90_Die_Alterskennzeichen.htm
DAS GILT NATÜRLICH NUR FÜR GOOD OLD GERMANY....
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strigoi vii inventarium
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strigoi vii inventarium
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Original von SG_KaNe
Bei mir in der Videothek ist GoW zwar im 18 Bereich (zu leihen und kaufen) und CD ist sogar im normalen Bereich wo auch 6 Jährige Kinder es anschauen könnten (ebenfalls käuflich)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Shakes« (9. März 2007, 12:15)
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strigoi vii inventarium
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