Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »zinho28« (22. Mai 2007, 07:11)
Zitat
Original von Inferno Romeo
Ich find diese Diskussionen übertrieben, es gibt auf dem XBOX Marktplatz doch nur Inhalte zu maximal 4 Spielen (Condemned, Gears of War, Crackdown und Dead Rising).
Das wird sich nie für MS lohnen, also werden die auch nicht den Aufwand betreiben. Die ganzen Peditionen sind auch egal, kein Unternehmen in der Spielebranche hat jemals gehandelt auf sowas...
Zitat
Original von GERryLee
Uns nicht. Nur den Staat! Und das fällt dann wieder auf uns zurück.
Benutzerinformationen überspringen
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
Zitat
Original von Maruba
....ich finds in ordnung wenn minderjährige mit erlaubnis der eltern das zocken und die eltern auch wissen was sie da spielen.....
Zitat
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1.des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
2 Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Zitat
Original von MuamerTHErippeR
Zitat
Original von GERryLee
Uns nicht. Nur den Staat! Und das fällt dann wieder auf uns zurück.
Öhm wie meinst das, dass dies auf euch zurückfelt!!![]()
Zitat
Original von Korty70
Super Sache eure komische Petition
Wird sicher seht bald auch in den Tagesthemen und bei RTL Aktuell von berichtet. :O
MS soll angeblich schon Wind davon bekommen haben und Millionen von Geschenken für die Petitionszeichner bestellt haben. Angeblich wurden Millionen von Tempo Taschentücher Sets bestellt und warten auf den Versand![]()
Um die vielfältigen Funktionen des Forums nutzen zu können, solltest Du Dich registrieren. Es lohnt sich!
Jetzt registrieren!