doch funzt, ich hab es in word umgesetzt:
Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum Versandhandel nach § 1 Abs. 4 Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Präambel
Für junge Menschen ist die Beschäftigung mit Medien wesentlicher Bestandteil von Bildungsprozessen und Freizeitgestaltung. Medieninhalte stehen dabei sowohl online als auch als Trägermedien zur Verfügung. Insbesondere die mit Spielen oder Filmen programmierten Datenträger sind bei jungen Menschen besonders beliebt. Um zu vermeiden, dass Kinder und Jugendliche durch Medieninhalte in ihrer Entwicklung
beeinträchtigt oder gefährdet werden, hat der Gesetzgeber das Erfordernis einer Altersfreigabe für diese Produkte vorgesehen. Diese Freigaben bei der Abgabe zu beachten, ist eine Verpflichtung des Handels und anderer Gewerbetreibender. Allerdings werden diese Produkte nicht nur im üblichen Handel vertrieben, sondern
können auch über Online-Angebote bestellt und per Versand oder auf elektronischem Wege ausgeliefert werden. Aus Sicht des Jugendschutzes wirft dies die Frageauf, wie auch beim Versandhandel die im Jugendschutzgesetz definierten Altersbeschränkungen
eingehalten werden können. Zunächst ist festzuhalten, dass die Versandhandelsbeschränkungen grundsätzlich nur beim Versand mit Bildträgern und anderen Trägermedien Anwendung finden. Es
gibt jedoch mittlerweile auf freiwilliger Basis empfehlenswerte Maßnahmen der Tabakindustrie, Kindern und Jugendlichen durch technische Schutzvorkehrungen den Zugang zu Angeboten der Tabakindustrie im Internet wesentlich zu erschweren.
Für den Bereich der Bildträger hat das Gesetz Regelungen getroffen, die Anwendung finden müssen. Die Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) geben unbeschadet einer medienrechtlichen Verantwortlichkeit nach dem Jugendmedienschutz- Staatsvertrag (JMStV) im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen bei der Umsetzung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung1 nachfolgende Hinweise zur Einhaltung der gesetzlichen Regelung- 1 z. B. BGH zur Haftung eines Online-Auktionshauses (Urteil vom 11.03.2004, Az.: I ZR 304/01); OLG
Brandenburg zur Haftung des Auktionshaus eBay (Urteil vom 16.12.2003, Az.: 6 U 161/02); OLG München
zum Versandhandel mit freigegebenen Bildträgern für Erwachsene (Urteil vom 29.07.2004, Az.:
29 U 2745/04).
gen. Die beschriebenen Schutzvorkehrungen basieren auf dem derzeitigen Stand der Technik. Sie unterliegen einer technischen Weiterentwicklung und müssen ggf. an andere verbesserte Schutzkonzepte angepasst werden. Die mit der Durchführung
des Jugendschutzes betrauten Behörden werden gebeten, diese Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu berücksichtigen.
I. Grundsätze
1. Grundsätzlich gilt, dass die Bestellung und der Versand von mit Spielen oder Filmen programmierten Bildträgern erlaubt sind. Dies gilt für alle Produkte, die von den jeweils zuständigen freiwilligen Selbstkontrollen (FSK für Filme; USK für Spiele) nicht höher ls "Freigegeben ab sechzehn Jahren" oder als Info- und
Lehrprogramme gekennzeichnet sind. Für Bildträger ohne Kennzeichen oder mit dem Kennzeichen "Keine Jugendfreigabe" gilt grundsätzlich das Versandhandelsverbot. Diese Produkte können nur dann durch Versand zugänglich gemacht werden, wenn bestimmte technische
Vorkehrungen getroffen wurden. Die Beschränkungen gelten im Internet für
alle Angebote, über die Bildträger verkauft, versteigert oder in sonstiger Weise
vertrieben werden. Die einschlägigen Vorschriften (§§ 1, 2, 12 und 15 JuSchG)
sind zu beachten.
2. Ein Versandhandel liegt nach den Regelungen des Jugendschutzgesetzes dann
nicht vor, wenn bei entgeltlichen Geschäften, die im Wege der Bestellung und
Übersendung einer Ware durch Postversand vollzogen werden, ein persönlicher
Kontakt zwischen Lieferant und Besteller besteht oder durch Vorkehrungen technischer
oder sonstiger Art sichergestellt ist, dass die Ware beim Versand nicht
von Minderjährigen in Empfang genommen wird (§ 1 Abs. 4 JuSchG).
3. Beim Versandhandel über das Internet ist zwischen der Angebots-/Bestellebene
und der Auslieferungsebene vor Ort (dem eigentlichen Versand) zu unterscheiden.
II. Der gewerbliche Handel mit Bildträgern und sonstigen Trägermedien für
Erwachsene
1. Die Betreiber von Angeboten mit Bildträgern (z. B. Online-Shops, Versanddienste
oder Tauschbörsen) müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung durch die zuständigen
freiwilligen Selbstkontrollen (FSK oder USK) in ihrem Angebot deutlich
hinweisen (§§ 12 JMStV, 12 Abs. 2 JuSchG). Das Werbeverbot für indizierte
Bildträger und sonstige Trägermedien ist zu beachten.
2. Beschlagnahmte Bildträger und andere Trägermedien unterliegen nach dem
Strafgesetzbuch einem absoluten Vertriebsverbot.
3. Der Versand von Bildträgern mit dem Kennzeichen „Keine Jugendfreigabe“ und
nicht gekennzeichneten (§ 12 Abs. 3 JuSchG) sowie indizierten (§ 15 Abs. 1
Nr. 3 JuSchG) Bildträgern und anderen Trägermedien ist nur zulässig,
a) wenn ein Bestellen ausschließlich durch Erwachsene sichergestellt und
b) ein Ausliefern der bestellten Ware an Kinder und Jugendliche wirksam verhindert
wird.
4. Eine Beschränkung auf Erwachsene i. S. d. Gesetzes ist dann gegeben,
a) wenn eine verlässliche Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung des
Bestellers im Rahmen einer Face-to-Face Kontrolle vorgenommen wurde
(Ein Altersverifikationsverfahren, das in Telemedien eine geschlossene Benutzergruppe
wirksam auf erwachsene Nutzer beschränkt und von der
Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) positiv bewertet wurde, genügt
auch den Anforderungen an eine sichere Prüfung der Identität und Volljährigkeit
nach a) im Rahmen der Versandhandelsbeschränkungen des JuSchG.
Ist bei der Nutzung des Internets eine sichere Identitäts- und Altersprüfung
bereits erfolgt (Anmeldung zur Einsicht des Angebotes), so bedarf es im
Rahmen der Bestellung keiner erneuten Volljährigkeitsprüfung.)
und
b) die bestellte Ware dem volljährigen Kunden persönlich (z. B. durch Versenden
als „Einschreiben eigenhändig“) ausgehändigt wird.
III. Der gewerbliche Handel mit für Kinder und Jugendliche freigegebenen Bildträgern
1. Der Handel mit für Kinder und Jugendliche freigegebenen Bildträgern ist auch im
Wege des Versandhandels zulässig.
2. Die Betreiber von Angeboten mit Bildträgern (z. B. Online-Shops, Versanddienste
und Tauschbörsen) müssen bei ihrem Angebot auf eine vorhandene Kennzeichnung
durch die zuständigen freiwilligen Selbstkontrollen (FSK oder USK) in ihrem
Angebot deutlich hinweisen (§§ 12 JMStV, 12 Abs. 2 JuSchG).
3. Für die Abgabe von Bildträgern mit dem Kennzeichen „Freigegeben ohne Altersbeschränkung“,
„Freigegeben ab sechs Jahren“, „Freigegeben ab zwölf Jahren“
oder „Freigegeben ab sechzehn Jahren“ sind die Regelungen zu den gesetzlichen
Altersgrenzen zu beachten (§§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 2, 2 Abs. 2 JuSchG).
4. § 2 Abs. 2 Satz 1 JuSchG bestimmt, dass ein Gewerbetreibender in Zweifelsfällen
das Lebensalter seiner Kunden überprüfen muss. Um in Einzelfällen aufgrund
des fehlenden persönlichen Kontaktes zwischen Händler und Kunden ordnungsrechtliche
Ermittlungen zu vermeiden, sollte der Versand nur im Rahmen eines
geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden.
Ein solcher Altersnachweis kann bei der Bestellung im Internet über eine Onlineüberprüfung
des Alters durch den Einsatz eines „technischen Mittels“ i. S. v.
§ 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, das durch die KJM positiv bewertet wurde (z. B. erweitertes
PersoCheck-Verfahren) oder durch einen gleichzeitigen Abgleich der Bestellerdaten
mit der Schufa-Datenbank erfolgen (Quality-Bit).
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Pelle« (5. September 2007, 18:03)