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Original von kurtzen
Heute Morgen hatte ich nur Post von Leuten in der Mailbox die unsere Petition als Schwachsinn einstufen und sich lieber ne Reiszwecke ins Knie drücken als ihre Volljährigkeit zu bestätigen.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Strangled« (11. Juni 2007, 14:22)
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Original von Dschu Fox
was ist denn mit unterschrift bestätigen gemeint?
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Original von kurtzen
@ltl.vamp: Der Brief an Microsoft wächst und wächst, hab deinen Vorschlag mit eingebaut! Je länger man sich mit dem Thema auseinandersetzt um so mehr Unstimmigkeiten tauchen in Microsofts Haltung und Handlungsweise auf!
Ich glaube trotzdem daran das wir etwas ändern können und unsere Unterschriften haben sich heute schon fast verdoppelt!
Werde mich dann heute Abend an einen "Pressetext" anfertigen (@wolfm4n: Wenn Du nichts dagegen hast orientiere ich mich dabei an deiner News) und den an ein paar Newsboards senden, vielleicht ist die Petition ja ne Meldung wert, immerhin ist es die erste mit Alterscheck und der Forderung nach einem verbesserten Jugendschutz!
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Original von Yildirim
Ich habe mir auch endlich mal die Petition angesehen und ich werde mich heute nach Feierabend auch mal eintragen.
Allerdings gibt es noch eine Kleinigkeit zu bemängel.
Könntest du die Links, in den Briefen so abändern das diese in einem extra Fenster geöffnet werden, d.h. das die Petition weiterhin offen bleibt. Es ist zwar keine große Sache aber es wäre ja bestimmt ein leichtes das zu ändern. Einfach bei den verlinkungen das Attribut target="_blank" hinzufügen und fertig.
Dadurch wirkt das ganze noch ein klein wenig besser und professioneller, da man externe Links meist auch mit extra Fenster darstellt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »kurtzen« (11. Juni 2007, 15:09)
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Original von kurtzen
Heute Morgen hatte ich nur Post von Leuten in der Mailbox die unsere Petition als Schwachsinn einstufen und sich lieber ne Reiszwecke ins Knie drücken als ihre Volljährigkeit zu bestätigen.
Gruß,
Max
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Original von Beaker
Und wie willst du Microsoft und Sony die Volljährigkeit der Unterschriften bestätigen?
Ausweisdaten zur Verfügung stellen?
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »BGKfromEden« (11. Juni 2007, 18:48)
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strigoi vii inventarium
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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Original von kurtzen
.....Aubaumöglichkeiten für den Brief bekommen, das ich sie aus Zeitmangel gar nicht alle einbauen kann
Gruß,
Max
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Original von Hypertrooper
Es wurde oft hier gesagt bestimmt.
1. Microsoft ist zu faul eine Altersprüfung. Wenn das von Spiel(wenn man ein Spiel ab 18 reinlegt. Könnte man ja für den ab 18 bereich freigeschaltet sein stimmts? Haben ihr welche geschrieben) abhängt kommt auch ein 12 Jähriger in den 18 Bereich.
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2.Eine mit Personalausweis Prüfung wäre auch erstmal für Mircosoft zu schwer.
Und da kann auch jeder 12 Jähriger rein kommen.
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3. Noch was: Microsoft darf Inhalte von Indizierten Spiele nicht machen weil es Werben.
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strigoi vii inventarium
Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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Original von ltl.vamp
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Original von Maruba
....ich finds in ordnung wenn minderjährige mit erlaubnis der eltern das zocken und die eltern auch wissen was sie da spielen.....
Das ist übrigens absolut legal, wenn die Eltern auch die Personensorge haben (was sie normalerweise haben):
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§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1.des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
2 Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Quelle: Jugendschutzgesetz
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