Zitat
Sehr geehrter Herr Soul,
vielen Dank, dass Sie sich die Mühe gemacht haben, uns Ihre Sichtweisen zu schildern.
(Anmerkung von mir: Er war der letzte in einer langen Reihe und meine Mail vorher war nicht sachlich verfasst,
sondern ähnelt stark einem Forenbeitrag von mir... allerdings inhaltlich alles beinhaltend, was ich später noch
mal etwas sachlicher wiederholt habe. Ich habe also quasi mehrfach die gleiche Mail verschickt... )
Bei der von Ihnen beschriebenen Relation handelt es sich um eine Fahrkarte im Bereich der Verkehrsverbund Rhein Ruhr (VRR). Eine Bahn Card Vergünstigung bei Verbundfahrkarten ist nicht möglich.
Die Kosten für die Relation ist auf der DB Seite im Internet nicht preisbar da es sich um einen Verbundtarif handelt.
Informationen zu dem VRR Tarif erhalten Sie unter:
http://www.vrr.de/de/index.html
Mit freundlichen Grüßen
DB Regio NRW GmbH
Zitat
Sehr geehrter Herr Larifari,
es geht mir generell darum, dass meine Lebensgefährtin 118 Euro für eine Bahncard zahlt, obwohl sie diese nicht nutzen kann.
Das wäre alles durchaus in Ordnung, wenn man als Kunde grundsätzlich darauf hingewiesen wird, dass eben nicht garantiert bei jeder Bahnfahrt
der Bahncardrabatt möglich ist!
Nein, man muss als Kunde nach Lektüre der Bahncard-Konditionen und der AGB davon ausgehen, dass jederzeit ein Rabatt möglich ist! Aus diesem
Grunde sehe ich hier die Bahn in der Pflicht, den Kaufpreis zu erstatten und das Abonement zu beenden.
Ich beziehe mich hier ganz klar auf § 119* des BGB, der meiner Lebensegfährtin Recht gibt.
Fassen wir zusammen:
Die Bahn wirbt auf der Seite http://www.bahn.de/p/view/bahncard/ueber…ahncard50.shtml ausdrücklich mit: "Mit der BahnCard 50 sparen Sie bei jeder Bahnreise garantiert 50% auf den Normalpreis".
Gegenteilige Behauptungen finde ich dort leider nicht!
Das gleiche bei den AGB der Bahn, hier finde ich den Punkt 2.3 "Inanspruchname der Bahncard" interessant. Auch hier finde ich keinen Anhaltspunkt.
Servicepersonal lässt sich grundsätzlich zu den unterschiedlichsten Aussagen hinreissen, als Kunde darf man sich dann wohl aussuchen was stimmt.
Die beste Aussage war: "In Ennepetal fährt kein ICE, darum können Sie auch die Bahncard nicht nutzen."
Auf der Strecke fährt der RE 4 (RE 10435), der wohl offensichtlich von der DB Regio NRW GmbH bereitgestellt wird. Es geht also weder um eine Privatbahn, noch um eine S-Bahn vom Verkehrsverbund!
Selbst die Verkaufsautomaten in Düsseldorf lassen den Schluss zu, dass ein Bahncardrabatt auf der Strecke möglich ist. Erst wenn es zum Bezahlvorgang
kommt, wird man auf den Verkehrsverbund hingewiesen. Bis dahin kann man unbehelligt buchen. Bitte probieren Sie es aus!
Herr Larifari, was soll ich in diesem Fall nun tun? Der Gesetzgeber gibt meiner Lebensgefährtin recht, aber alles was ich als Antwort bekomme ist irgendein Quatsch mit Verbundtarif (suchen Sie bitte
mal nach dem Wort in den AGB). Bitte verstehen Sie, dass ich ziemlich verärgert bin. Gerade weil ich als langjähriger Kunde ein zweites Bahnhasserbuch locker mit meinen eigenen Erfahrungen füllen könnte.
Ich bitte Sie auch meine unsachlichen Ausrutscher zu entschuldigen.
Wie verfahren wir nun in der Sache, an welche Stelle kann ich mich noch wenden? Ich weiß nicht einmal ob das hier interessant genug ist um es an die Presse zu geben.
Mit freundlichen Grüßen,
Soul
Zitat
Sehr geehrter Herr Soul,
Vielen Dank für Ihre erneute Nachricht.
Mehrfach habe ich Ihnen die Situation ausführlich erläutert. Ich bedauere, wenn Sie mit unseren Antworten nicht einverstanden sind, inhaltlich ist jedoch nichts mehr hinzuzufügen. Wir werden deshalb von weiterer Korrespondenz zu vergangenen Vorfällen absehen.
Ihre Zufriedenheit liegt uns sehr am Herzen. Für Ihre zukünftige Kritik habe ich immer ein „offenes Ohr“! Wir werden Ihre Eingaben wie bisher mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und im Einzelfall Entscheidungen über eine mögliche Entschädigung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
DB Regio NRW GmbH
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§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »SouI« (21. Juli 2011, 19:01)
Danke, aber ich möchte Dich nicht als kostenlosen Advokaten missbrauchen. Im Endeffekt ist mir das auch ehrlich gesagt scheissegal. Ich finde es nur recht blöde, dass Du als ahnungsloser Kunde völlig im Regen stehen gelassen wirst.
Irgendwie nervt es, dass der Laden es seit Jahren nicht gebacken kriegt einen halbwegs gescheiten Service anzubieten. Wenn alles gut läuft, informierst Du Dich im Web, buchst im Web und wendest Dich im Ernstfall vertrauensvoll an Google - das funktioniert alles recht zuverlässig und es ist kein Servicemitarbeiter der deutschen Bahn involviert.
Es kann auch ebenfalls nicht angehen, wie in einigen Einzelfällen mit Fahrgästen umgesprungen wird. Das sollte eigentlich jedem Mitarbeiter klar sein. Im Umkehrschluss habe ich aber auch schon Fahrgäste erlebt, die sich grauenhaft verhalten haben...![]()
Was kann man denn überhaupt mal machen, damit diese Gesellschaft lockerer und freundlicher wird?![]()
also in östtereich wirste angerufen, dass du als zeuge geladen wirst......schätze mal dass das schon verbindlich ist, und dass wenn du nicht freiwillig hinkommst sie dich holen kommen......
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