Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Guinness Boys« (12. Mai 2007, 11:08)
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Original von kurtzen
und zur Altersverifikation ein rechtlich anerkanntes Prüfverfahren
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Original von kurtzen
Ich schau übers Wochenende mal wie man eine aussagekräftige Onlinepetition ins Leben ruft, vielleicht bewegt sich schneller was wenn MS und Sony sehen wie viel Kohle dahinter steckt!
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Original von Guinness Boys
....und was ist dann mit den Online Shops, welche in Deutschland indizierte AT Versionen verkaufen......
...sorry, aber ich glaube nicht, daß diese dieses Risiko eingehen...
Edith...passt ja......
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kurtzen« (12. Mai 2007, 11:28)
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Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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Original von kurtzen
....
Übrigens wer sich indizierte Titel aus dem EU-Umland bestellt macht sich strafbar und kann dafür bis zu ein Jahr in den Knast wandern!
Die Einfuhr ist gestattet und der abgesicherte Versand innerhalb von Deutschland ebenso, der Versand über die Grenze aber nicht!
Na wer hat schon alles in der Schweiz, Österreich und UK bestellt!
Zu krass oder!
Gruß,
Max
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Original von ltl.vamp
Hä? Indizierte Titel sind in Deutschland legal, wenn man Volljährig ist und außerdem gibt es höherrangiges Recht in Europa -> Ein Marktplatz für ganz Europa?
Da merkt man mal wieder, dass Deutschland seine Souverenität Missbraucht, um Mündige Bürger von vorne bis hinten einzuschüchtern.... unglaublich: Detschland, das Land der Kriminellen, da ja alles mittlerweile verboten ist.... *ironie*
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kurtzen« (12. Mai 2007, 12:20)
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Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:
Beruf: stressig
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Original von kurtzen
.....
Genau da liegt ja der Knackpunkt, Du darfst indizierte Titel besitzen, Du darfst Sie auch im Laden kaufen und verkaufen aber solltest Du bei nem Händler im Ausland kaufen der keinen Alterscheck durchführt und sie öffnen deine Sendung, dann hast Du dich strafbar gemacht und kannst im schlimmsten Fall in den Knast wandern! Das ist deutsches Recht in seiner "besten" Form!
....
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Original von ltl.vamp
Quelle? Mal logisch nachdenken: ich kaufe etwas, was ich vollkommen legal in Deutschland kaufen kann und ich mache mich strafbar, weil der nicht-deutsche-aber-europäische-Händler nicht nach meinem Ausweis frägt????Nein
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§ 1 Begriffsbestimmungen
(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
Zitat
§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
Zitat
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »kurtzen« (12. Mai 2007, 12:46)
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Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender
1.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.
(3) Wird die Tat in den Fällen
1.des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.
(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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Original von ltl.vamp
Äh... das betrifft nur Händler, aber nicht Privatpersonen wie Du und ich, die sich das Spiel legal kaufen dürfen und schon gar nicht, wenn wir es in der EU kaufen.....
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Original von kurtzen
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Original von ltl.vamp
Äh... das betrifft nur Händler, aber nicht Privatpersonen wie Du und ich, die sich das Spiel legal kaufen dürfen und schon gar nicht, wenn wir es in der EU kaufen.....
Hast Du mir eine Stelle wo das genau getrennt wird, ich sehe nur Lieferant und Besteller in §15?
Ansonsten wäre es ja auch wieder Auslegungssache, oder!?
Gruß,
Max
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(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Heißt für mich nur, dass ich meinem Kind das Spiel geben darf ohne mich strafbar zu machen aber nicht das mir ein Händler aus dem Ausland das Spiel zuschicken bzw. ich es mir dort bestellen darf!
Verstehst Du was ich meine?
Gruß,
Max
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§ 27 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
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§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.
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Original von ltl.vamp
Ich warte nur drauf, dass mir das jemand widerlegt..... gibt genug Texte im Internet, die das genauso darlegen, wie Du.
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Original von kurtzen
....
Wir sollten alle Gesetze bis auf das Grundgesetz aufheben und dann von Vorne anfangen, in einer Art die jeder verstehen aber nicht jeder nach seinen Vorstellungen interpretieren kann!
....
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