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Guinness Boys

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201

Samstag, 12. Mai 2007, 11:05

....und was ist dann mit den Online Shops, welche in Deutschland indizierte AT Versionen verkaufen... ?(...

...sorry, aber ich glaube nicht, daß diese dieses Risiko eingehen...

Edith...passt ja... ;)...

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Guinness Boys« (12. Mai 2007, 11:08)


Ruesselbaer

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202

Samstag, 12. Mai 2007, 11:20

Zitat

Original von kurtzen
und zur Altersverifikation ein rechtlich anerkanntes Prüfverfahren


jo, hatte also doch recht. mein gedanke war bei meinem gestrigen post nämlich, das diese systeme bei pornozeugl doch genutzt werden. und diese inhalte sind ja auch indiziert.

Zitat

Original von kurtzen
Ich schau übers Wochenende mal wie man eine aussagekräftige Onlinepetition ins Leben ruft, vielleicht bewegt sich schneller was wenn MS und Sony sehen wie viel Kohle dahinter steckt!


glaub nicht das das was bringt. so ein system würde allein für deutschland eingerichtet. die kosten wären allein von deutschen usern zu tragen, die diese inhalte kaufen wollen.
ich weiss nicht wieviele live nutzer es in deutschland gibt, ich weiss nicht wieviele davon über 18 sind und ich ich weiss nicht wieviele von den über 18 jährigen indizierte inhalte wollen. aber so ein system ist teuer, das gibts nicht mal eben für 50.000 € an der ecke und wir müssten wohl schon erheblich mehr bereit sein zu zahlen als 50-60 € im jahr für live. und wenn man bedenkt, das jetzt schon gemault wird, das es überhaupt geld kostet....

wenn sony das nicht bringt und ms damit unter druck setzt kommt das nie. und die bringen ja auch net so viel auf die reihe momentan.

203

Samstag, 12. Mai 2007, 11:23

Zitat

Original von Guinness Boys
....und was ist dann mit den Online Shops, welche in Deutschland indizierte AT Versionen verkaufen... ?(...

...sorry, aber ich glaube nicht, daß diese dieses Risiko eingehen...

Edith...passt ja... ;)...


Bist ja drauf gekommen! :) Unsere Importhändler kaufen "persönlich" im EU-Umland ein und lassen die Ware dann nach Deutschland liefern, das ist legal! Würden sie es sich nur dort bestellen und schicken lassen wäre es durch die Einstufung als Versandhandel illegal! :stupid:

Wer selbst ein bisschen in den Paragraphen stöbern möchte: Deutsches Jugendschutzgesetz

Zu dem Alterscheck: Es gibt ja bereits gut funktionierende Systeme und ich denke nicht das die Kosten derart hoch ausfallen würden, schließlich schaffen es sogar Fanprojekte geeignete Systeme auf die Beine zu stellen.
MS und Sony müssen sich eben ein bisschen bemühen um auch die neu angesprochene Kundschaft bedienen zu können! Beide wollen mit ihren NextGen-Konsolen die älteren Zocker ansprechen und PC-Spieler an die Konsole locken, also müssen sie dieser Zielgruppe auch entsprechendes Material liefern.

Gruß,
Max
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Guinness Boys

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204

Samstag, 12. Mai 2007, 11:35

...was soll das denn heißen... :D...

...hast ja Recht, erst denken...dann schreibseln... :)...

...aber an sich finde ich es schon ok, daß es hinsichtlich des Jugendschutzes so gehandhabt wird...

...natürlich vorausgesetzt, daß wir volljährige,mündige Bürger in Deutschland keiner Zensur unterliegen...

...was aber ja leider nicht der Realität entspricht...

ltl.vamp

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205

Samstag, 12. Mai 2007, 11:42

Zitat

Original von kurtzen
....
Übrigens wer sich indizierte Titel aus dem EU-Umland bestellt macht sich strafbar und kann dafür bis zu ein Jahr in den Knast wandern!

Die Einfuhr ist gestattet und der abgesicherte Versand innerhalb von Deutschland ebenso, der Versand über die Grenze aber nicht! 8o
Na wer hat schon alles in der Schweiz, Österreich und UK bestellt! ;)

Zu krass oder!

Gruß,
Max



Hä? Indizierte Titel sind in Deutschland legal, wenn man Volljährig ist und außerdem gibt es höherrangiges Recht in Europa -> Ein Marktplatz für ganz Europa?

Da merkt man mal wieder, dass Deutschland seine Souverenität Missbraucht, um Mündige Bürger von vorne bis hinten einzuschüchtern.... unglaublich: Detschland, das Land der Kriminellen, da ja alles mittlerweile verboten ist.... *ironie*
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206

Samstag, 12. Mai 2007, 12:19

Zitat

Original von ltl.vamp

Hä? Indizierte Titel sind in Deutschland legal, wenn man Volljährig ist und außerdem gibt es höherrangiges Recht in Europa -> Ein Marktplatz für ganz Europa?

Da merkt man mal wieder, dass Deutschland seine Souverenität Missbraucht, um Mündige Bürger von vorne bis hinten einzuschüchtern.... unglaublich: Detschland, das Land der Kriminellen, da ja alles mittlerweile verboten ist.... *ironie*


Genau da liegt ja der Knackpunkt, Du darfst indizierte Titel besitzen, Du darfst Sie auch im Laden kaufen und verkaufen aber solltest Du bei nem Händler im Ausland kaufen der keinen Alterscheck durchführt und sie öffnen deine Sendung, dann hast Du dich strafbar gemacht und kannst im schlimmsten Fall in den Knast wandern! Das ist deutsches Recht in seiner "besten" Form!

Ich hoffe das in naher Zukunft die Sache europaweit geregelt wird, denn dann kann Deutschland seine wirren Bestimmungen nicht mehr aufrecht erhalten.

Das wird zwar ein herber Rückschlag für die guten Seiten des Jugendschutzes (Jugendliche werden dann mit Sicherheit leichter an indizierte Inhalte kommen) aber es bedeutet auch das Ende der ständigen Bevormundung erwachsener Konsumenten!

Gruß,
Max
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207

Samstag, 12. Mai 2007, 12:24

Zitat

Original von kurtzen
.....
Genau da liegt ja der Knackpunkt, Du darfst indizierte Titel besitzen, Du darfst Sie auch im Laden kaufen und verkaufen aber solltest Du bei nem Händler im Ausland kaufen der keinen Alterscheck durchführt und sie öffnen deine Sendung, dann hast Du dich strafbar gemacht und kannst im schlimmsten Fall in den Knast wandern! Das ist deutsches Recht in seiner "besten" Form!
....


Quelle? Mal logisch nachdenken: ich kaufe etwas, was ich vollkommen legal in Deutschland kaufen kann und ich mache mich strafbar, weil der nicht-deutsche-aber-europäische-Händler nicht nach meinem Ausweis frägt???? :biglaugh: Nein
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208

Samstag, 12. Mai 2007, 12:44

Zitat

Original von ltl.vamp
Quelle? Mal logisch nachdenken: ich kaufe etwas, was ich vollkommen legal in Deutschland kaufen kann und ich mache mich strafbar, weil der nicht-deutsche-aber-europäische-Händler nicht nach meinem Ausweis frägt???? :biglaugh: Nein


Hatte ich doch schon genannt -> Das Jugendschutzgesetz

Nochmal Schritt für Schritt:

Erstens:

Zitat

§ 1 Begriffsbestimmungen

(4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.


Bestelle ich also bei XYZ in Österreich per Internet ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen ein indiziertes Spiel gilt es als Versandhandel!

Zweitens:

Zitat

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,


Ich darf somit keine indizierten Medien per Versandhandel einführen, mache ich es doch und werde erwischt kommt

Drittens:

Zitat

§ 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,


Als Eigenimporteur verstößt man dabei gegen die rot gekennzeichneten Punkte und macht sich im Sinne von §27 strafbar.

Sollte ich die Sache falsch sehen freut es mich, doch ich befürchte es ist so!

Kann man von Glück reden das es ohne Kläger keinen Angeklagten gibt und sich wohl bislang niemand auf die armen Eigenimporteure gestürzt hat!
(Steckt eben zu wenig Kohle dahinter, wer hätte schon etwas davon schließlich regiert Geld die Welt!)

Gruß,
Max
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209

Samstag, 12. Mai 2007, 13:10

Äh... das betrifft nur Händler, aber nicht Privatpersonen wie Du und ich, die sich das Spiel legal kaufen dürfen und schon gar nicht, wenn wir es in der EU kaufen.....

Mal ein krasses Beispiel: ich mache mich auch nicht strafbar, wenn ich als Erwachsener ein indiziertes Spiel kaufe und meine Minderjährige Tochter damit spielen lasse, außer es ist eine gröbliche Vernachlässigung der Erziehungspflicht (z.B. Kinderpornografie).

Ich mache mich aber strafbar, wenn ich als Erwachsener ein indiziertes Spiel kaufe und meinem minderjährigen Nachbarsjungen damit spielen lasse.

---> siehe ganz unten

Zitat

Abschnitt 6
Ahndung von Verstößen
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,
3.entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4.entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5.einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.


(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender

1.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2.eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt.


(3) Wird die Tat in den Fällen

1.des Absatzes 1 Nr. 1 oder
2.des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5
fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen.


(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Wie fast immer in den deutschen Gesetzen gilt: alle §§ sind undeutlich formuliert, damit man sie als Beleg oder Widerlegung benutzen kann und alle §§ können durch ein anderes Gesetz ergänzt oder aufgehoben werden. Letzendlich entscheidet das wiedereinmal das Zusammenspiel einer formulierten Klage, die fähigkeit eines Anwalts und der Einstellung eines Richters. Es heißt nicht umsonst: Auf hoher See und vor Gericht bist Du in Gottes Hand.
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210

Samstag, 12. Mai 2007, 13:52

Zitat

Original von ltl.vamp
Äh... das betrifft nur Händler, aber nicht Privatpersonen wie Du und ich, die sich das Spiel legal kaufen dürfen und schon gar nicht, wenn wir es in der EU kaufen.....


Hast Du mir eine Stelle wo das genau getrennt wird, ich sehe nur Lieferant und Besteller in §15?

Ansonsten wäre es ja auch wieder Auslegungssache, oder!?

Gruß,
Max
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211

Samstag, 12. Mai 2007, 14:15

Zitat

Original von kurtzen

Zitat

Original von ltl.vamp
Äh... das betrifft nur Händler, aber nicht Privatpersonen wie Du und ich, die sich das Spiel legal kaufen dürfen und schon gar nicht, wenn wir es in der EU kaufen.....


Hast Du mir eine Stelle wo das genau getrennt wird, ich sehe nur Lieferant und Besteller in §15?

Ansonsten wäre es ja auch wieder Auslegungssache, oder!?

Gruß,
Max


Zitat


(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.
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212

Samstag, 12. Mai 2007, 15:44

geht ja zu wie bei grisham hier.. :D
ist aber durchaus interessant
Dread-Rat.

213

Samstag, 12. Mai 2007, 16:21

Zitat

Original von ltl.vamp

Zitat


(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Heißt für mich nur, dass ich meinem Kind das Spiel geben darf ohne mich strafbar zu machen aber nicht das mir ein Händler aus dem Ausland das Spiel zuschicken bzw. ich es mir dort bestellen darf!

Verstehst Du was ich meine?

Gruß,
Max
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214

Samstag, 12. Mai 2007, 16:21

Zitat

Original von Dan
geht ja zu wie bei grisham hier.. :D
ist aber durchaus interessant

ich finds öde :O

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215

Samstag, 12. Mai 2007, 16:37

Zitat

Original von kurtzen

Zitat

Original von ltl.vamp

Zitat


(4) 1Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. 2Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt.


Heißt für mich nur, dass ich meinem Kind das Spiel geben darf ohne mich strafbar zu machen aber nicht das mir ein Händler aus dem Ausland das Spiel zuschicken bzw. ich es mir dort bestellen darf!

Verstehst Du was ich meine?

Gruß,
Max


Ja, das Du etwas grundlegendes übersiehst: das ist das Jugendschutzgesetz und bezieht sich ausschließlich auf die Möglichkeiten, wie ein Jugendlicher an diese Medien rankommt. Also noch mal:

Zitat

§ 27 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt, anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist,
2.entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einführt,


bezieht sich auf:

Zitat

§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1.einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
2.an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3.im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4.im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
5.im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6.öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,
7.hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.


Dabei geht es einzig und alleine darum, dass Du so ein Trägermedium ausschließlich aus dem Grund importierst, um das einem minderjährigem Kind zu geben, dass nicht Dein Kind ist.

Importierst Du das aber wegen Eigenbedarfs zum eigenen Gebrauch, so greift hier das JUGENDschutzgesetz NICHT.

§ 15 Abs. 2 wiederum bezieht sich ausdrücklich auf verfassungswidriges Material, wie z.B. Hitlers "Mein Kampf"
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216

Samstag, 12. Mai 2007, 18:34

Ok, das hört sich schlüssig an, dann bin ich zufrieden! Auch wenn ich ab sofort dieses gewisse Outlaw-Feeling beim Import meiner Spiele vermissen werde! ;)

Gruß,
Max
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217

Samstag, 12. Mai 2007, 19:26

Ich warte nur drauf, dass mir das jemand widerlegt..... gibt genug Texte im Internet, die das genauso darlegen, wie Du.
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218

Samstag, 12. Mai 2007, 19:46

Zitat

Original von ltl.vamp
Ich warte nur drauf, dass mir das jemand widerlegt..... gibt genug Texte im Internet, die das genauso darlegen, wie Du.


Will ich eigentlich gar nicht, bin hier ausnahmsweise mal zufrieden wenn ich nicht recht habe! :P

Wir sollten alle Gesetze bis auf das Grundgesetz aufheben und dann von Vorne anfangen, in einer Art die jeder verstehen aber nicht jeder nach seinen Vorstellungen interpretieren kann!

Gruß,
Max
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219

Samstag, 12. Mai 2007, 19:51

Zitat

Original von kurtzen
....
Wir sollten alle Gesetze bis auf das Grundgesetz aufheben und dann von Vorne anfangen, in einer Art die jeder verstehen aber nicht jeder nach seinen Vorstellungen interpretieren kann!
....


Ich bin dabei! Wo muss ich unterschreiben? Es lebe die Revolution!!!! :laugh:
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focussmiley

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220

Sonntag, 13. Mai 2007, 18:31

Ich hab da mal ne kurze Zwischenfrage...

Hab nen Österreichischen Zweitaccount angelegt...aber leider noch keine Punkte drauf...kann ich nun nach dem Update noch irgendwas für Crackdown runterladen und auch benutzen ?
[GC2]focussmiley[/GC2]

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