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1

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:02

Rechtliches/Verbraucherschutz

Selbst in seinen verworrensten Träumen hätte sich unser Leser Markus Weinberger wohl nicht vorzustellen gewagt, welche Folgen ein vergleichsweise harmloser Defekt seines PS3-Laufwerks nach sich ziehen sollte. Eines schönen Tages und fünf Monate nach dem Kauf von Sonys NextGeneration-Konsole, gab der heißgeliebte Blu-Ray-Player des Diplomjuristen, Rechtsreferendars und nicht zuletzt leidenschaftlichen Gamers nämlich den Geist auf. Schnell die Rechnung geschnappt, ab zum Händler und umgetauscht das Ding? Pustekuchen!

Der Mitarbeiter des Nürnberger Saturn-Markts staunte vermutlich nicht schlecht, als sich Markus Weinberger - im Wissen um sein Recht auf eine Umtausch-Konsole - nicht mit der Reparatur seines defekten Geräts zufrieden gab, sondern auf eine neue PlayStation 3 bestand. Als man sich weigerte diesen Rechtsanspruch zu leisten, verlies Markus Weinberger die Filiale der bekannten Elektrofachhandelskette, nicht jedoch ohne eine Fünftages-Frist zum Nachkommen seiner Forderung auszusprechen.

Völlig überraschend und unerwartet schaltete Saturn die eigene Anwaltsabteilung ein. Zwar erstaunt darüber, dass ein Händler einer solchen Größenordnung derart viel Zeit und Aufwand in einen augenscheinlich alltäglich auftretenden Garantiefall investiert, trat Weinberger nach Ablauf der Frist von seinem Kaufvertrag zurück und verlangte folgerichtig die Rückerstattung des Verkaufspreises. Diesen erhielt Weinberger erst, nachdem er selbst einen Anwalt einschaltete und dieser ein Schreiben inklusive Klagedrohung formulierte.

Vermutlich erbost darüber, dass ebenfalls das Aufkommen für die entstandenen Anwaltskosten auf Seiten von Herrn Weinberger erfolgreich eingefordert wurde (ein rechtlich völlig legitimer Schritt), setzte die Geschäftsführung des Nürnberger Saturns ihrer zu diesem Zeitpunkt ohnehin bereits völlig dilettantischen Vorgehensweise die Krone auf, und sprach ein Hausverbot gegenüber dem wohl ziemlich fassungslosen Weinberger aus. Eine sonderbare Maßnahme, die nicht nur lächerlich klingt, sondern abermals jeder rechtlichen Grundlage entbehrte, wie sich bald herausstellen sollte:

„Zwar ist der Hausrechtsinhaber grundsätzlich befugt, Dritten auch ohne einen berechtigten Grund ein Hausverbot zu erteilen. Dies gilt aber dann nicht, wenn der Hausrechtsinhaber sein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Er bleibt auch in diesen Fällen weiterhin berechtigt, Kunden, die den Betriebsablauf stören, die Zugangsbefugnis zu verweigern: er kann jedoch nicht ohne berechtigten Grund Kunden ausschließen[…]“ (Auszug aus der Erwiderung Weinbergers Anwälte zum ausgesprochenen Hausverbot)

Abermals mittels einer Klagedrohung erwirkten die Anwälte von Herrn Weinberger blitzartig die Aufhebung des Hausverbots, ganz unabhängig davon, ob Weinberger als bis dahin über viele Jahre hinweg zufriedener Kunde jemals wieder einen Schritt in den Nürnberger Saturn-Markt wagen wird. Seine neue PlayStation 3 hat er sich nach eigenen Angaben jedenfalls in einem anderen Geschäft zugelegt.
Sollte der Händler eures Vertrauens in einem vergleichbaren Fall mal ähnlich aufmucken, empfehlen wir euch den Besuch der Website Gamer-Recht. Die eigens von Markus Weinberger ins Leben gerufene Homepage, gibt allerlei nützliche Tipps und Hinweise, wie ihr euer Verbraucherrecht gezielt in Anspruch nehmen könnt, was ihr in jedem Fall tun solltet. So viel steht jedenfalls fest!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »El Pazerino« (24. Juni 2008, 14:03)


kkk-Didi

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2

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:06

Wirst du jetzt zum News Bot? AMW?
rülps!

3

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:16

Mal ganz abgesehen das Herr Weinberger nicht das Recht dazu hat eine völlig neue Maschine zu verlangen, statt der Reparation, schön zu lesen. Aber ein total unnötiger Rechtsstreit!
Vor allem wenn man das bedenkt was ich hier grade geschrieben habe. Und ja, ich bin mir dabei sicher, da jeder Schüler der irgendeine Ausbildung in Bereich Betriebswirtschaft macht(in meinem Gymnasium Bereich Wirtschaft, die noch ein Stück intensiver ist als eine normale Ausbildung) das gleich im ersten Jahr lernen sollte. Der Verkäufer hat lediglich die Pflicht das Gerät zur Reparation schicken zu lassen, aber keinesfalls die Pflicht ein neues Gerät auszuhändigen.

Rückgaberecht hat er, ja. Aber mehr auch nicht!

4

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:21

Soviel ich weiß hat der Händler, bzw der Hersteller das Recht 2x nachzubessern, oder?

5

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:37

Zitat

Original von kkk-Didi
Wirst du jetzt zum News Bot? AMW?


klar :laugh:

6

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:50

Zitat

Original von Marcel1990
Der Verkäufer hat lediglich die Pflicht das Gerät zur Reparation schicken zu lassen, aber keinesfalls die Pflicht ein neues Gerät auszuhändigen.

Rückgaberecht hat er, ja. Aber mehr auch nicht!


Du hättest vielleicht auch mal auf diesen Link http://www.vis.bayern.de/recht/grundlage…chtleistung.htm klicken sollen.

Da steht doch welche grundsätzlichen Rechte der Käufer bzw. Pflichten der Verkäufer hat.
21.05.2011 DFB-Pokalfinale

MSV Duisburg vs. FC Schlacke 05

7

Dienstag, 24. Juni 2008, 14:53

:smeissweg:


Naja, Geiz ist ja geil heisst es doch bei Saturn :laugh: (<-- wem kam beim Lesen des Textes den Satz nicht in den Sinn, Hand hoch!)
Ich kann wirklich keine Links öffnen (Arbeit), daher wundert euch nicht wenn ich mal danach frage! Danke!

8

Dienstag, 24. Juni 2008, 17:16

Die bescheuerten Wi**er von Smilies gehen mir wieder auf den Sack: 60€ Rechnung, wegen einer bescheuerten Registrierung, HILFE!!! .

9

Mittwoch, 25. Juni 2008, 04:40

Zitat

Original von Marcel1990
Mal ganz abgesehen das Herr Weinberger nicht das Recht dazu hat eine völlig neue Maschine zu verlangen, statt der Reparation, schön zu lesen. Aber ein total unnötiger Rechtsstreit!
Vor allem wenn man das bedenkt was ich hier grade geschrieben habe. Und ja, ich bin mir dabei sicher, da jeder Schüler der irgendeine Ausbildung in Bereich Betriebswirtschaft macht(in meinem Gymnasium Bereich Wirtschaft, die noch ein Stück intensiver ist als eine normale Ausbildung) das gleich im ersten Jahr lernen sollte. Der Verkäufer hat lediglich die Pflicht das Gerät zur Reparation schicken zu lassen, aber keinesfalls die Pflicht ein neues Gerät auszuhändigen.

Rückgaberecht hat er, ja. Aber mehr auch nicht!


Hallo,
ich als studierter Jurist kann Dir aber ebenfalls mit Sicherheit entgegnen, dass das Wahlrecht zwischen Reparatur und Umtausch dem Käufer zusteht.

vgl.
den vorletzten Absatz hier
oder die ausführliche juristische Begründung hier (unter 2.2.)


Zitat

Original von AlterEgoRocker
Soviel ich weiß hat der Händler, bzw der Hersteller das Recht 2x nachzubessern, oder?


Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
vgl. hier


PS: Bitte immer auch die in den obigen links angegebenen Quellennachweise beachten.


Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz sagt hierzu:
in dem von krush888 bereits angegebenen link (hier)

"Nicht alle Verkäufer wissen um dieses Wahlrecht des Kunden, das es in dieser Form erst seit dem 01.01.2002 gibt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Verkäufer versuchen, den Käufer auf eine Herstellergarantie zu verweisen und ihren Kunden zunächst damit vertrösten, dass die mangelhafte Ware zum Hersteller geschickt wird.
(...)
Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."


mit freundlichen Grüßen
ulpian

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ulpian« (25. Juni 2008, 04:47)


10

Mittwoch, 25. Juni 2008, 08:16

Gilt das auch für Österreich?

ltl.vamp

strigoi vii inventarium

Beiträge: 37 106

Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:

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11

Mittwoch, 25. Juni 2008, 08:33

Zitat

Original von El Pazerino
Gilt das auch für Österreich?


Gehört Österreich zu Bayern?
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[img]http://www.xboxlc.com/cards/sig/black/LTL%20VAMP.jpg[/img]
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12

Mittwoch, 25. Juni 2008, 08:50

Nö. Wollen wir auch nicht. :laugh:

ltl.vamp

strigoi vii inventarium

Beiträge: 37 106

Wohnort: Transylvanien EDIT: verd... früher hies das Feld "Herkunft" :colere:

Beruf: stressig

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13

Mittwoch, 25. Juni 2008, 09:03

Zitat

Original von ulpian

Zitat

Original von Marcel1990
Mal ganz abgesehen das Herr Weinberger nicht das Recht dazu hat eine völlig neue Maschine zu verlangen, statt der Reparation, schön zu lesen. Aber ein total unnötiger Rechtsstreit!
Vor allem wenn man das bedenkt was ich hier grade geschrieben habe. Und ja, ich bin mir dabei sicher, da jeder Schüler der irgendeine Ausbildung in Bereich Betriebswirtschaft macht(in meinem Gymnasium Bereich Wirtschaft, die noch ein Stück intensiver ist als eine normale Ausbildung) das gleich im ersten Jahr lernen sollte. Der Verkäufer hat lediglich die Pflicht das Gerät zur Reparation schicken zu lassen, aber keinesfalls die Pflicht ein neues Gerät auszuhändigen.

Rückgaberecht hat er, ja. Aber mehr auch nicht!


Hallo,
ich als studierter Jurist kann Dir aber ebenfalls mit Sicherheit entgegnen, dass das Wahlrecht zwischen Reparatur und Umtausch dem Käufer zusteht.

vgl.
den vorletzten Absatz hier
oder die ausführliche juristische Begründung hier (unter 2.2.)


Zitat

Original von AlterEgoRocker
Soviel ich weiß hat der Händler, bzw der Hersteller das Recht 2x nachzubessern, oder?


Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.
vgl. hier


PS: Bitte immer auch die in den obigen links angegebenen Quellennachweise beachten.


Das bayerische Staatsministerium für Verbraucherschutz sagt hierzu:
in dem von krush888 bereits angegebenen link (hier)

"Nicht alle Verkäufer wissen um dieses Wahlrecht des Kunden, das es in dieser Form erst seit dem 01.01.2002 gibt. In der Praxis kommt es häufig vor, dass Verkäufer versuchen, den Käufer auf eine Herstellergarantie zu verweisen und ihren Kunden zunächst damit vertrösten, dass die mangelhafte Ware zum Hersteller geschickt wird.
(...)
Ebenfalls beliebt ist der Hinweis, dass der Kunde vorrangig nur eine Reparatur verlangen kann. Nur wenn diese (mehrfach) fehlschlägt, kann der Käufer die Lieferung einer neuen Sache verlangen. Ein Verkäufer, der so argumentiert hat entweder die Schuldrechtsreform verschlafen und verwendet wahrscheinlich auch noch veraltete Allgemeine Geschäftsbedingungen oder er möchte seine Kunden in Bockshorn jagen.
Eine Beschränkung auf die Nachbesserung ist gegenüber einem Verbraucher nicht möglich. Der Verbraucher behält das Recht, nach seiner Wahl auch die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen."


mit freundlichen Grüßen
ulpian


Könnte ein Moderator die Fakten vom oberen Beitrag bitte hier einpflegen:
http://www.xbox.frontforen.de/thread.php…2841#post362841
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ltl.vamp« (25. Juni 2008, 09:04)


14

Mittwoch, 25. Juni 2008, 23:40

@ulpian:
Hast du bei der ganzen Argumentation aber nicht die Unverhältnismäßigkeitseinrede vergessen, die die ganze Sache in ein anderes Licht rückt? ;)

15

Donnerstag, 26. Juni 2008, 00:29

Zitat

Original von Marcel1990
@ulpian:
Hast du bei der ganzen Argumentation aber nicht die Unverhältnismäßigkeitseinrede vergessen, die die ganze Sache in ein anderes Licht rückt? ;)


Hallo Marcel1990,
nein selbstverständlich wurde dies nicht vergessen. Ich möchte nochmals auf einen der oben schon angegebenen links aufmerksam machen.

vgl. die ausführliche juristische Begründung: hier
(unter 2.2. und insbesondere unter 2.2.3.)

Die Ausführungen dort entstammen nicht der Phantasie eines einzelnen Juristen, sondern werden mit ausgiebigen juristischen Quellennachweisen und Gerichtsentscheidungen mehrfach belegt. Außerdem wurden die Ausführungen nicht nur gewissenhaft und sorgfältig angefertigt, sondern von zwei Anwälten mit langjähriger Berufserfahrung genauestens kontrolliert und nachrecherchiert.

Als user, dem diese Webseite helfen möchte, braucht man dabei nicht alles in diesen Mustern für den anwaltlichen Schriftverkehr selber zu verstehen. Vielmehr genügt es, wenn die einzelnen Schritte in der Graphik der Reihe nach befolgt werden. Wahrscheinlich wird es überhaupt nicht dazu kommen, dass man einen Anwalt einschalten muss. Falls aber doch, sollen eben diese Musterschreiben dem eigenen Anwalt vorgelegt werden, die er ja eigenverantwortlich selber nochmals überprüfen wird.

16

Samstag, 5. Juli 2008, 10:47

Hallo ulipan,

(hier mien Erfahrungsbericht zur Unterstützung und um zu zeigen das einige Forenmitglieder sehr falsch liegen mit ihrem Halbwissen)

ich wollte mich nocheinmal bei dir für die schön aufbereitete Sammlung an Gesetzen bedanken.
Da ich selbst Qualitätsmanagment als Vorlesung hatte, wusste ich bereits schon über die
Gewährleistung bescheid, allerdings aus der Sicht des Entwicklers eines Produktes.
Deine aufbereiteten Daten haben mir aber sehr geholfen, um meine Forderungen durchzusetzen.

Ich hatte mir gerade eine neue Xbox 360 angeschaft, da die andere nach Ablauf der Gewährleistung einen
Laufwerksdefekt erlitt.

Die neue Xbox 360 war aber bereits nach 10 Tagen defekt. Die Anmeldung und der Start über den Controller
funktionierten nicht mehr.
Zuerst dachte ich mir das wird ja einfach, sind ja noch nicht einmal 2 Wochen seit dem Kauf vorbei.
Der Umtausch sollte im Media Markt erfolgen, wo ich eigentlich in früherer Zeit defekte Waren einfach umtauschen konnte.
Diesmal allerdings meinte Service-Personal, dass ICH die Konsole zum Hersteller schicken muss. Ich erwiederte darauf nur, dass ich eine
Gewährleistung auf das Produkt habe und der Verkäufer demnach für die Fehlerfreiheit des Produktes verantwortlich ist.
Meiner wiederholten Forderung nach dem Umtausch folgte, dass sich ein weiterer Verkäufer hinzugesellte.
Dieser meinte, der Verkäufer habe das Recht das Gerät zweimal zu reparieren. Ich wusste aber bereits, dass dies nicht richtig ist und erläuterte ihm, dass er falsch lag und zeigte ihm den Paragraphen, den ich ohne diese Website nicht gefunden hätte.
Er meinte weiterhin, Recht zu haben und fragte mich, ob ich mit dem Abteilungsleiter sprechen möchte, was ich natürlich mit ja beantwortete. Allerdings bekam ich diesen nicht zu sehen, da er scheinbar mehr Ahnung hatte als seine Angestellten. Der Verkäufer kam daraufhin aus seinem Büro und tauschte nach einer halben Stunde Diskussion die Xbox aus.

Ich möchte mich nocheinmal bedanken für die Initiative, die du gestartet hast, denn leider ist der Kunde immer noch nicht König in Deutschland und weiß meist auch nicht welche Rechte er hat.

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