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1

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:19

Brauche Rat bzgl. Verkehrs-Anzeige !!!

Hallo Leutz,


ich brauche mal einen Rat bzw. Eure Erfahrungswerte in Sachen Anzeige im Straßenverkehr!Folgende "lapalie" ist mir am Oster-Sonntag etwa um 12 Uhr mittags passiert.

Ich fahre durch eine kleine Ortschaft,die nur eine Straße beherbergt,auf der konstant 50km/h ist,und Überholverbot!
Irgendwann fuhr ich einem BMW auf,allerding bin ich die ganze Zeit um 55km/h rum gefahren,und der höchstens mit 30km/h.An einer langen Geraden habe ich den dann überholt,weil der irgendwie Träumte und weiterhin 30 fuhr!

Dann bemerkte ich an meinem Zielort,das dieser BMW jetzt hinter mir stand,und der Fahrer die Scheibe hinunter machte.

Der war allerdings alleine und ich mit Freundin unterwegs!!!

Weiter fragte der mich dann,was das solle,ihn im Überholverbot zu Überholen,und das er von der Polizei wäre,und ich mich als bald dazu Äußern könne!

Für Voll hab ich den erst gestern genommen,als die Anzeige da war!

Jetzt frage ich mich,wie ich mich Äüßern soll,da er ja auch garkeine Zeugen dabei hatte und sowieso verkehrsbehindernt Gefahren ist!

Soll ich etwa sagen,das ich mich daran nicht mehr Erinnern kann oder hat da jemand ähnliche Erfahrung gemacht???



Schon ´ne lustige Story...der Oster-Polizist...!


Also dann...lasst mal was hören!

Calahan

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2

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:26

RE: Brauche Rat bzgl. Verkehrs-Anzeige !!!

Also mit solch einer Fahrweise wie du beschreibst hat der Polizist sich (meine Meinung nach) ebenfalls verkehrswidrig verhalten, da er ja anscheinend nahezu provokativ langsam gefahren is, in der Hoffnung das jemand überholt.

Mein Bruder hatte mal einen Vergleichbaren Fall. Da ist im Überholverbot ein Zivilpolizist ne halbe Ewigkeit hinter nem Trecker geblieben, obwohl kein gegenfverkehr kam. Als mein Bruder dann überholt hat kam der Polizist hinterher und hat ihn rausgewunken und sagte halt das er ja nciht nur nen trecker, sondern auch ihn überholt hatte.
Ich weiss nicht wie das ausging, aber ich weiss das mein Bruder da gegenan ging (meiner Meinung nach zu recht)

Ich werde ihn mal fragen.
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ltl.vamp

strigoi vii inventarium

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3

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:26

RE: Brauche Rat bzgl. Verkehrs-Anzeige !!!

Ich würde Einspruch erheben und argumentieren, dass Du nicht überholt hast, sondern vorbeigefahren bist. Der BMW hat offensichtlich gegen den §§ eins der STVO verstossen, indem er den Verkehr behindert hat. Es steht zwar Aussage gegen Aussage (egal, wie viele im Auto saßen), aber wenn Ihr das sachlich argumentiert, hättet Ihr eine kleine Chance.
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »ltl.vamp« (7. Mai 2006, 13:28)


4

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:41

Danke erstmal für die schnellen Antworten...werde mich als erstes mal im STVO-Gesetz umgucken,Danke für den Denkanstoß... :)

ltl.vamp

strigoi vii inventarium

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5

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:46

Du solltest aber nicht vergessen, das die max. Geschwindigkeit niemals als einfach einhaltbar angesehn werden darf, sondern, dass man die Geschwindigkleit immer der gegebenen Situation anpassen muss: sprich: Ortschaft, eng, zugeparkt, unübersichtlich, spielende Kinder...da kann 30km/h durchaus als angemessene Geschwindigkeit angesehen werden.

Und dan hast Du sehr schlechte Karten.
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6

Sonntag, 7. Mai 2006, 13:51

ohman gibt schon trottel!!
ich würd den auch mal ganz easy wegen behinderung im straßen verkehr anzeigen! ich mein ich kenn mich da jetzt nicht wirklich aus aber das ist auf jeden fall auch eine ortnungswiedrigkeit!


Wenn man im Wort "Mama" nur 4 Buchstaben ändert, dann hat man auf einmal "Bier"!

7

Sonntag, 7. Mai 2006, 14:02

Soweit ich weiß hätte der Trecker damals auch bei Gelegenheit rechts ran fahren müssen, damit der nachfolgende Verkehr vorbeifahren kann, oder?

Zu Desmonds Fall hat Vamp ja schon alles gesagt.

Hast Du Dir seinen Dienstausweis zeigen lassen, oder kennst Du noch das Nummernschild?
Gruß
Markus

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DingChavez

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8

Sonntag, 7. Mai 2006, 15:07

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§5 Überholen

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.

bei unklarer Verkehrslage oder
2.

wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.

(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

Ich hab hier mal einen kleinen Auszug aus der StVO hineinkopiert. Quelle: www.verkehrsportal.de

Also nach Absatz 2 wärest du im Recht, jedoch wenn du weiterliest siehst du, dass dem Absatz 3 Nr. 2 ganz klar entgegensteht. Ich studiere zwar Jura, bin aber im Bereich des Verkehrsrechts nicht so bewandert und würde so auf den ersten Blick sagen, dass du kein Recht hattest, ihn zu überholen.

Vieleicht haben wir hier im Board noch Leute, die sich auf dem Gebiet besser auskennen und dir vieleicht weiterhelfen können. Ansonsten würde ich dir raten einen Anwalt zu konsultieren, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat.

mfG

Krystian

ltl.vamp

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9

Sonntag, 7. Mai 2006, 15:38

Also mit "vorbeifahren" hab ich offenbar unrecht, da dies nur bei stehenden Hindernissen gilt, außer man definiert den BMW als sonstiges Hindernis auf der Fahrbahn...das ist aber zu weit hergeholt...:

Zitat

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§6 Vorbeifahren

Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.



Aber den BMW kannst Du auch anzeigen, wobei Du Dir das sehr gut überlegen solltest! Ich weiß nicht was ich machen würde, da ich ja nicht dabei war und die Situation sozusagen nicht beurteilen kann.

Zitat


I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.



Aber wie ich ich das sehe, hast Du kaum eine Chance. Tut mir leid!
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10

Sonntag, 7. Mai 2006, 15:51

hat der bmw fahrer dihc gesehen?wen nicht könntest du sagen das einer aus der familie am steur war und du hast das recht zu schweigen wer es war.

also in der schweiz ist das so.
aber wen man irgendwie dihc erkennt dan bist du hofnugslos

also ich würde ihn anklagen wegen verkehrbehinderung.meine eltern könntest du gerade auch noch anklagen.di sin wirklich di grösste verkehrsbehinderung überhaupt


ltl.vamp

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11

Sonntag, 7. Mai 2006, 15:56

Zitat

Original von fabian
hat der bmw fahrer dihc gesehen?wen nicht könntest du sagen das einer aus der familie am steur war und du hast das recht zu schweigen wer es war.

also in der schweiz ist das so.
aber wen man irgendwie dihc erkennt dan bist du hofnugslos

also ich würde ihn anklagen wegen verkehrbehinderung.meine eltern könntest du gerade auch noch anklagen.di sin wirklich di grösste verkehrsbehinderung überhaupt


:(
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12

Sonntag, 7. Mai 2006, 16:09

was meine eltern?
also ich finde sie sollten en verwarnug bekommen.ne strafe ist schon übertrieben.aber sie fahren wirklich wie ne verkehrsbehinderung.immer so langsam.hinter uns hat es sehr viel stau


13

Sonntag, 7. Mai 2006, 16:10

Wenn er nur 30 fuhr, bei erlaubten 50 dann darfst du auch überholen. Kannst ja sagen das du davon ausgegangen bist das er irgendwas sucht und immer mehr verlangsamte.

DingChavez

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14

Sonntag, 7. Mai 2006, 16:15

Also ich habe mich jetzt nochmal ein bißchen Schlau gemacht und würde dir raten, die Strafe anzunehmen und das wars dann. Du zahlst 40€ Bußgeld und bekommst einen Punkt in Flensburg.

In deinem Fall würde dich ein Besuch beim Anwalt wohl um die 30€ kosten und dann würde ja noch das Bußgeld dazukommen, denn ich bezweifle stark, dass du vor Gericht eine Chance haben solltest. Wenn es sich auch noch wirklich um einen Polizisten handeln sollte, den du im Überholverbot überholt hast, wird der Richter bei einer Verhandlung wohl eher dem Polizisten glauben schenken.

Wie gesagt, ich bin kein Profi auf dem Gebiet und könnte mich natürlich irren.

ltl.vamp

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15

Sonntag, 7. Mai 2006, 16:16

Zitat

Original von DingChavez
Also ich habe mich jetzt nochmal ein bißchen Schlau gemacht und würde dir raten, die Strafe anzunehmen und das wars dann. Du zahlst 40€ Bußgeld und bekommst einen Punkt in Flensburg.

In deinem Fall würde dich ein Besuch beim Anwalt wohl um die 30€ kosten und dann würde ja noch das Bußgeld dazukommen, denn ich bezweifle stark, dass du vor Gericht eine Chance haben solltest. Wenn es sich auch noch wirklich um einen Polizisten handeln sollte, den du im Überholverbot überholt hast, wird der Richter bei einer Verhandlung wohl eher dem Polizisten glauben schenken.
...


Sehe ich genauso.....nächstes Mal halt nicht überholen...
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16

Sonntag, 7. Mai 2006, 18:49

Er hat dem Typen nichts getan und nur ueberholt weil sein Vordermann viel zu langsam gefahren ist. Es gibt keinen Grund dafuer auch noch zu bezahlen, ausserdem hat er eine Zeugin. Ich wuerde ganz klar Widerspruch einlegen. Ich spreche aus Erfahrung, ich wurde nicht nur einmal angezeigt. ;)

Du schilderst in dem Schreiben einfach die Situation und es hat sich. Das wird sofort eingestellt wenn es so ablief wie du es geschildert hast.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »RandomOne« (7. Mai 2006, 18:50)


ltl.vamp

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17

Sonntag, 7. Mai 2006, 19:00

Zitat

Original von RandomOne
Er hat dem Typen nichts getan und nur ueberholt weil sein Vordermann viel zu langsam gefahren ist. Es gibt keinen Grund dafuer auch noch zu bezahlen, ausserdem hat er eine Zeugin. Ich wuerde ganz klar Widerspruch einlegen. Ich spreche aus Erfahrung, ich wurde nicht nur einmal angezeigt. ;)

Du schilderst in dem Schreiben einfach die Situation und es hat sich. Das wird sofort eingestellt wenn es so ablief wie du es geschildert hast.


1. da war Überholverbot und er hat übeholt
2. das ist verboten
3. seine Zeugin ist nix wert, da Aussage gegen Aussage spricht
3. die andere Aussage stammt von einem Polizisten
4. Wenn jemand langsam fährt hast Du nicht das Recht, verkehrswidriges Verhalten an den Tag zu legen
5. wir kennen nicht die Situation vor Ort: es kann sein, dass 30km/h mehr als angemessen waren
5. Widerspruch kann aus einem Bußgeld schnell viel mehr machen
6. wundert mich nicht, dass Du nicht nur einmal angezeigt wurdest
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Byblos

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18

Sonntag, 7. Mai 2006, 20:05

Zitat

Original von RandomOne
Wenn er nur 30 fuhr, bei erlaubten 50 dann darfst du auch überholen. Kannst ja sagen das du davon ausgegangen bist das er irgendwas sucht und immer mehr verlangsamte.


Man darf bestimmt niemanden überholen, wenn es durch ein Verkehrszeichen verboten wird, nur weil der Vordermann mir zu langsam fährt.

@ Topic,

du wirst kaum eine Chance haben um die Strafe rumzukommen. Es war Überholverbot und du hast ein Auto überholt.
Allerdings sollst du dich ja zu dem Vorfall äussern. Sag doch einfach, du dachtest er wolle einparken oder so so (irgendwas, das er nicht mehr am fliessenden Verkehr teilnimmt), und bist an ihm vorbeigefahren. Vielleicht hast du ja damit Glück . . .
Gruß,
Christian
_______________


Every man dies, not every man really lives.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Byblos« (7. Mai 2006, 20:06)


19

Sonntag, 7. Mai 2006, 20:22

Mit 30 ist er Hindernis und darf somit auch überholt werden.

ltl.vamp

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20

Sonntag, 7. Mai 2006, 20:33

Zitat

Original von RandomOne
Mit 30 ist er Hindernis und darf somit auch überholt werden.



:biglaugh: Ne, dass ist mir jetzt zu blöd...schau einfach in den Spiegel.
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